Nötigung / Bedrohung

"Wenn du mich nicht abschreiben lässt, bekommst du in der Pause eine Abreibung!"

"Wenn du deinen Ausbildungsplatz behalten willst, darf ich deine Brust anfassen wann ich will…"

"Irgendwann zünde ich dein Haus an!"

"Ich lasse dich erst wieder raus, wenn du machst, was ich dir sage und du durch dein Verhalten die Familienehre nicht mehr verletzt."

Sind solche Aussagen strafbar?

Bei diesen Beispielen handelt es sich um Nötigungen oder Bedrohungen bzw. Erpressungen. Diese sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Eine Nötigung nach dem StGB liegt vor, wenn das, was der Täter von seinem Opfer fordert, rechtswidrig, also gegen das Gesetz ist. Die Unterschiede zwischen den einzelnen und weitere Informationen zur genaueren Gesetzeslage sind unter "Fakten" zu finden.

Fakten

Wenn ein Täter sein Opfer mit Gewalt oder Drohung dazu zwingt, etwas zu machen, etwas zuzulassen oder etwas nicht zu machen, ist das eine Nötigung gemäß § 240 StGB. Auch der Versuch ist strafbar. Wer eine Nötigung begeht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Einige besonders schwere Fälle der Nötigung, die höher bestraft werden, sind bereits im Gesetz aufgelistet, es können aber immer wieder neue hinzukommen. Besonders schwere Fälle der Nötigung wären zum Beispiel:

  • wenn der Täter sein Opfer zu einer sexuellen Handlung nötigt. Dabei muss es sich nicht unbedingt um Sex handeln, auch Berührungen an Geschlechtsteilen können dazu gezählt werden.
  • wenn der Täter sein schwangeres Opfer zu einem Schwangerschaftsabbruch nötigt.

Das Strafmaß sieht in diesen Fällen eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Bedrohung im Sinne des § 241 StGB bedeutet grundsätzlich, dass der Täter ernsthaft ankündigt, gegenüber der oder dem Bedrohten eine Straftat zu begehen.

Bis zur Änderung des Gesetzes im Jahr 2021 war Bedrohung auf Fälle beschränkt, in denen der Täter einen anderen Menschen (oder eine diesem Menschen nahestehende Person) mit der Begehung eines Verbrechens bedroht hat.

Seit dem Jahr 2021 ist es auch als Bedrohung strafbar, wenn der Täter mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert droht.

Die Bedrohung mit einem Verbrechen wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet; die Bedrohung mit den im Jahr 2021 neu aufgenommenen Straftaten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

 

Eine andere Person einzusperren oder dafür zu sorgen, dass die Person nicht mehr selbst entscheiden kann, wohin sie gehen will, nennt man Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB.

Als Strafe für eine Freiheitsberaubung sieht der Gesetzgeber eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

In schwerwiegenderen Fällen ist die Strafe auf mindestens ein Jahr bis zu zehn Jahren Gefängnis festgesetzt. Dieser Fall tritt ein, wenn das Opfer länger als eine Woche eingesperrt wird oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht wird.

Stirbt das Opfer während es eingesperrt ist, wird dies mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren bestraft.

Eine Erpressung nach § 253 StGB liegt dann vor, wenn der Täter durch Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt sein Opfer zu einer bestimmten Handlung, Duldung (aushalten, zulassen) oder Unterlassung (etwas nicht machen, z. B. Hilfe leisten) veranlassen will.

Die Erpressung ähnelt der Nötigung ( § 240 StGB). Auch hier muss das, was der Täter vom Opfer fordert, rechtswidrig, also gegen das Gesetz sein.

Hinzu kommt, dass der Täter vom Opfer für sich oder eine andere Person Geld oder Wertgegenstände (Schmuck, Handy o. ä.) fordert.

Wenn beispielsweise die Polizei oder das Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid zustellt und für den Fall, dass die betroffene Person nicht zahlt, mit einem Gefängnisaufenthalt droht (Erzwingungshaft § 95 OWiG), handelt es sich nicht um Erpressung gemäß § 253 StGB, weil die Forderung der Polizei / des Ordnungsamts dann nicht rechtswidrig ist.

Eine sexuelle Nötigung nach § 177 StGB liegt vor, wenn der Täter beispielsweise durch Gewaltanwendung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung an sich zuzulassen oder am Täter vorzunehmen. Das Gesetz sieht hier eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung liegt vor, wenn es zu einer Vergewaltigung oder einer Gruppenvergewaltigung kommt. In diesen Fällen liegt die Gefängnisstrafe bei mindestens zwei Jahren.

Wenn der Täter zusätzlich noch eine Waffe (Schusswaffe, Messer) oder etwas ähnliches (Baseballschläger) bei sich trägt oder das Opfer durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Jahre.

Für den Fall, dass der Täter die Waffe etc. nicht nur bei sich hat, sondern auch verwendet oder das Opfer schwer misshandelt und in Lebensgefahr bringt, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens fünf Jahre.

Betroffene und Beteiligte

Du fühlst dich als Opfer einer der oben genannten Straftaten immer zunächst hilflos und allein gelassen. Das muss aber nicht so bleiben. Du kannst und solltest dir Hilfe holen - bei deinen Eltern, älteren Geschwistern oder einer Hilfeeinrichtung für Opfer von Straftaten. Auch wenn es schwer fällt über das Erlebte zu sprechen, ist das der erste Schritt, dein Trauma zu verarbeiten.  

Durch deine Beobachtungen und Beschreibungen kannst du der Polizei wichtige Hinweise geben, die zur Aufklärung der Straftat führen können. Wenn du Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs geworden bist, solltest du dich ärztlich versorgen lassen. Ein Arzt kann auch Spuren und andere Beweise sichern, die später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Du kannst darauf bestehen, dass eine  Ärztin die Untersuchung vornimmt. Es ist außerdem wichtig, über das Erlebte mit einer Person deines Vertrauens zu sprechen.  

Was du jetzt tun kannst, erfährst du unter Tipps.

Als Täter einer Nötigung, Bedrohung, Erpressung oder sexuellen Nötigung solltest du dich der Polizei stellen. Du hast eine Straftat begangen und solltest jetzt auch bereit sein, die Verantwortung für deine Tat zu übernehmen. 

Du willst sicher wissen, welche Folgen das für dich haben kann und welche Rechte du bei der Polizei und möglicherweise später bei Gericht hast. 

Die Informationen dazu findest du im Artikel über das "Strafverfahren". 

Was tun, wenn man etwas Unrechtes sieht oder hört?

Du hast gesehen, wie jemand bedroht wurde oder wie jemand geschlagen wurde, bis er dem Schläger sein Smartphone gegeben hat? 

Damit bist du zum Zeugen einer Straftat geworden und kannst der Polizei wichtige Hinweise geben. Du sollst dich nicht selbst in Gefahr bringen und bei einer Schlägerei dazwischen gehen, aber du kannst über 110 die Polizei anrufen und berichten, wen du wo gesehen hast und was passiert ist. 

Als Zeuge hast du eine wichtige Rolle in einem möglichen Strafverfahren. Welche Rechte und Pflichten du hast, kannst du im Artikel über das "Strafverfahren" nachlesen.

Wenn sich eine Freundin oder ein Freund plötzlich ganz anders verhält als sonst oder wenn du merkst, dass er oder sie gar nicht mehr so lustig drauf ist wie immer, lohnt es sich, dass du vielleicht einmal nachfragst, ob etwas passiert ist.

Vielleicht hast du auch schon einmal gefragt und dein Freund oder deine Freundin wollen nicht darüber reden. Vielleicht hast du aber einen Verdacht, was passiert sein könnte. Du kannst deinem Freund oder deiner Freundin dann trotzdem zur Seite stehen und helfen.

Informiere dich auf den Seiten von Opferhilfeeinrichtungen darüber, was du machen kannst.

Eure Fragen zum Thema

Nach dem Strafgesetzbuch handelt es sich um eine Bedrohung, da du mit Gewaltanwendung drohst, um zu erreichen, dass jemand so handelt, wie du es willst.

Die Bedeutung deines Spruchs entspricht der Äußerung „Ich bringe dich um". Im Strafgesetzbuch würde ein solcher Ausspruch als Bedrohung gemäß § 241 StGB gewertet. Selbstverständlich gelten nur solche Aussagen als Bedrohung, die auch tatsächlich glaubwürdig geäußert werden und beim Opfer das Empfinden auslösen, dass der Täter seine Drohung wahr machen könnte.

Am besten ist es, solche Sprüche gar nicht erst zu äußern. Den Ärger, den man damit auslösen kann, sollte man sich ersparen.

Du hältst die Tür zu, so dass ein Mitschüler nicht mehr aus der Schultoilette herauskommen kann.

Von einer Freiheitsberaubung wird ausgegangen, wenn sich eine Person nicht mehr frei bewegen kann, also nicht mehr überall dort hingehen kann, wo er oder sie hingehen will. Das ist beim Zuhalten einer Toilettentür durchaus gegeben. Wenn dieses Zuhalten nicht nur einen „Augenblick“ dauert, ist das eine Freiheitsberaubung, also eine Straftat gemäß § 239 StGB.

Abgesehen davon, möchte niemand gerne in einer solchen Situation stecken. Derjenige, der eingesperrt ist, fühlt sich hilflos und muss vielleicht dringend zum Bus oder nach Hause. Stell dir vor, wie du dich in einem solchen Moment fühlen würdest.

Du hältst die Tür zu, so dass ein Mitschüler nicht mehr aus dem Schulklo herauskommen kann. Dabei rufst du ihm zu, dass du ihn erst dann wieder herauslässt, wenn er dir sein Taschengeld gibt.

Nach dem Gesetz handelt es sich dabei bereits um eine Erpressung, weil du dir widerrechtlich das Geld deines Mitschülers verschaffen willst, indem du ihn mit Gewalt an einem Ort festhältst.

Eine Nötigung nach dem StGB liegt nur vor, wenn das, was der Täter von seinem Opfer fordert, rechtswidrig, also gegen das Gesetz, ist. Da die Forderung, Hausaufgaben zu erledigen, keine rechtswidrige Handlung ist, sondern dem Lernerfolg der Schüler dient, handelt es sich hierbei natürlich nicht um eine Nötigung.

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