Nichtanzeige geplanter Straftaten

Grundsätzlich bist du nicht verpflichtet, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten, wenn du von einer Straftat oder der Planung einer Straftat erfahren hast. Aber es gibt Ausnahmen, in denen du zu einer Anzeige bei der Polizei verpflichtet bist. Die Fälle, in denen diese Anzeigepflicht besteht, sind in § 138 StGB aufgezählt.

Welche davon für dich wichtig sind, erfährst du im folgenden Abschnitt.

Fakten

§ 138 StGB benennt alle Straftaten, die angezeigt werden müssen. Hierzu zählt unter anderem die "Vorbereitung eines Angriffskrieges", mit der du wahrscheinlich eher seltener zu tun haben dürftest. Es gibt aber auch anzeigepflichtige Straftaten, denen du möglicherweise schon begegnet bist, wie zum Beispiel

  • Raub (§ 249 StGB): Du erfährst z.B. dass zwei Mitschüler planen, jemandem gewaltsam Geld oder das Handy wegzunehmen.
  • Brandstiftung (§ 306 StGB),
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB): Du erfährst z.B., dass jemand mit einem Silvester-Böller einen Zigarettenautomaten "aufsprengen" will.
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Du erfährst, dass jemand Steine auf fahrende Autos werfen will.

Lies weiter, wenn du wissen möchtest, unter welchen Voraussetzungen du bei diesen Straftaten zur Anzeige verpflichtet bist.

Du bist zur Anzeige (z. B. bei der Polizei) verpflichtet, wenn du von einer der in § 138 StGB genannten Straftaten

1. glaubhaft erfahren hast, du also mit der Durchführung dieser Straftat tatsächlich rechnen musst und

2. zu einer Zeit hiervon erfahren hast, in der eine Anzeige die Durchführung der Straftat noch verhindern kann.

Diese beiden Voraussetzungen müssen vom Gericht festgestellt werden.

Wichtig zu wissen: Du bist nicht (nachträglich) zur Anzeige verpflichtet, wenn die Straftat durch deine eigene Einflussnahme verhindert wurde!

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